Spielberechtigung Jugendmannschaftsspielgemeinschaften |
18.03.2021 |
Unterschiedliche Auslegungen des § 4/II und § 4/III der Spielordnung führten in der Vergangenheit des Öfteren zu Diskussionen und wurden kürzlich auch in der Online-Sitzung des Erweiterten Präsidiums HVN thematisiert.
Grundsätzlich ging es um die Frage, ob Spielerinnen und Spieler einer JMSG in weiteren Mannschaften des Stammvereins eingesetzt werden dürfen oder aber ob der Zusammenschluss von Sportlern aus zwei oder mehreren Vereinen in eine JMSG als eigenständiger Verein zu werten ist.
Unter Berücksichtigung eines Urteil des Verbandsgerichtes HVN aus dem Jahr 2015 klärte der Spielausschuss des HVN, unter Einbeziehung des Präsidiums und des Erweiterten Präsidiums, diesen Punkt wie folgt:
Ergänzende Klarstellung für eine JMSG nach § 4/II und § 4/III SpO:
„Eine JMSG stellt keinen eigenen Verein für eine Saison dar. Eine JMSG kann zwischen zwei oder mehreren Vereinen gebildet werden und die Spieler/-innen verlieren nicht die Spielberechtigung für weitere Mannschaften in ihrem Stammverein. Für den Einsatz in mehreren Mannschaften der gleichen Altersklasse ist § 55 SpO zu beachten. Dies gilt insbesondere auch wenn eine zweite Mannschaft Teil einer JMSG ist. Ergänzend zu § 55 SpO ist in der Mannschaft einer JMSG nur derjenige teilnahmeberechtigt, der auf der Mannschaftsliste aufgeführt ist.“
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